Unterweisungen mit unserer mobilen Akademie

  • Rechtliche Unterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1, § 12 Arbeitsschutzgesetz,§ 12 Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Gefahrstoffverordnung und EU-Arbeitsmittelbenutzungsverordnung Artikel 7

Unterweisungspflicht als Unternehmer gegenüber seiner Mitarbeiter/innen.
WAS BEDEUTET DAS ÜBERHAUPT?

Der Unternehmer hat die Versicherten (Mitarbeiter) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung z.B. persönliche Schutzausrüstung, entsprechend zu unterweisen. 
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Ebenso muss diese dokumentiert werden.


WIE OFT MUSS UNTERWIESEN WERDEN?

Einmal jährlich oder alle 12 Monate? Oder ist das das Gleiche?
Zunächst einmal ist jährlich und alle 12 Monate nicht das Gleiche. Einmal jährlich bildet das komplette Kalenderjahr ab und trägt zur Flexibilität für die Unternehmen bei.
Alle 12 Monate bedeutet ein Intervall, das auf den Monat genau eingehalten werden muss, wie z.B. bei UVV-Prüfungen.

Wie oft unterwiesen werden muss ist durch die o.g. Vorschriften festgelegt. 
Anlässe für eine Unterweisung werden wie folgt festgeschrieben:
  • Vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit (Erstunterweisung)
  • Bei Veränderung in den Aufgabenbereichen
  • Nach Unfällen
  • Bei Einführung neuer Arbeitsmittel

Aber mindestens einmal jährlich für jeden Mitarbeiter, für alle Arbeitsmittel und Arbeiten im jeweiligen Unternehmen.
Mitarbeiter/innen in einem Ausbildungsverhältnis müssen sogar halbjährig unterwiesen werden.


Wir bieten eine ganze Bandbreite an Unterweisungen für Arbeiten und Arbeitsmittel, angepasst an die jeweiligen Unternehmen an.
  • Tiefbauarbeiten | Geböschte Baugruben und Gräben
  • Abbrucharbeiten inkl. Abbruchanweisungen
  • Baumaschinen inkl. Hebezeugbetrieb
  • Betreiben von Kettensägen
  • Anschlag- und Lastaufnahmemittel 
  • Fahrzeuge
  • Baustellenverkehr | Baustellensicherheit
  • Flurförderzeuge
  • Ladungssicherung inkl. Schwerlastgenehmigung 
  • Hubarbeitsbühnen 
  • Teleskopstapler 
  • Krane 
  • Leitern und Tritte
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Persönliche Schutzausrüstung / PSAgA
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Hand- und kraftbetriebene Arbeitsmittel

Auch der kaufmännische Bereich im Unternehmen kann mit einer Unterweisung für Büro- und Bildschirmarbeiten dargestellt werden.


Eine Unterweisung muss nicht immer mit einer „langweiligen“ Präsentation durchgeführt werden, sondern kann auch in praktischen Unterweisungsteilen im Rahmen der Tätigkeitsfelder der Mitarbeiter/innen erfolgen. So kann es die Anwendung von Spanngurten sein, aber auch für z.B. ehrenamtliches Bedienpersonal mit wenig Praxiserfahrung, die Bedienung eines Kranes.
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